Allgemeine Verkaufs‑ und Lieferbedingungen
RS Bauelemente GbR, Japanstr. 8, D‑26723 Emden
Download AGB´s (Stand: 10/2018)
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftige Angebote; Auftragsbestätigungen, Vertragsannahmen, Lieferungen und sämtliche sonstigen Leistungen der Firma RS Bauelemente. Abweichende Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Firma RS Bauelemente diese schriftlich anerkennt.
2. Für die Vertragsbeziehungen, auch Auskünfte und Beratungen, gelten ausschließlich die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma RS Bauelemente unter Ausschluss etwaiger widersprechender oder abweichender Einkaufsbedingungen des Bestellers. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die Geschäftsbedingungen der Firma RS Bauelemente auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform; das gilt auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen und/oder Auftragsbestätigung abweichen, bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Zustimmung eines autorisierten Vertreters der Firma RS Bauelemente. Ansonsten haben die Mitarbeiter der Firma RS Bauelemente keine Befugnis, abweichende Vereinbarungen zu treffen oder Sonderkonditionen zu gewähren. Spätestens mit der Annahme der Waren gelten die Geschäftsbedingungen der Firma RS Bauelemente als angenommen.
3. Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund der bisherigen Erfahrung der Firma RS Bauelemente. Die hierbei angegebenen Werte sind die vom Hersteller der einzelnen Produkte übermittelten Leistungsangaben, für die Firma RS Bauelemente keine Gewähr übernimmt. Für eine etwaige Haftung gilt Ziffer VI dieser Bedingungen.
4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich die Firma RS Bauelemente das Eigentum und das Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
5. Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich sind oder im Rahmen der normalen Fertigung liegen. Bei Lieferung von Mustern gelten Eigenschaften des Musters nicht als zugesichert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Muster sind spätestens innerhalb von vier Wochen in einwandfreiem Zustand an die Firma RS Bauelemente zurückzugeben, außer es gelten andere abweichende Vereinbarungen. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, ist die Firma RS Bauelemente gezwungen, für das Muster einen angemessenen Kaufpreis zu berechnen.
II. Lieferung
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erbringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen wie evtl. notwendigen Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ab diesem Zeitpunkt ist die Firma RS Bauelemente berechtigt, Rechnung an den Besteller zu stellen.
2. Die Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung und verlängert sich angemessen bei Maßnahmen wie Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, soweit dieselben nachweislich die termingerechte Vertragserfüllung unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn gleiche Umstände bei den Lieferanten der Firma RS Bauelemente eintreten.
3. Im Falle unseres Verzuges oder der Unmöglichkeit – gleich aus welchem Grunde – haftet die Firma RS Bauelemente für Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nur nach Maßgabe von Ziffer VI dieser Bedingungen. § 287 BGB (erweiterte Haftung im Verzugsfalle) wird ausgeschlossen.
4. Die bestätigten Preise verstehen sich für Lieferung frei Haus innerhalb einer 5-km-Wegstrecke um den Firma RS Bauelemente -Standort, verpackt, ohne Montage, zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Kosten für den Rücktransport des Verpackungsmaterials zum Lieferanten bzw. die Kosten einer anderweitigen Entsorgung durch den Besteller trägt der Besteller.
6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferanten, mindestens jedoch 10 % des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Entstandene Mehrkosten für eine durch Verzögerung des Bestellers notwendig geworden gesonderte Lieferung/Anfahrt trägt der Besteller. Sollte die Montage aus Gründen die der Besteller zu vertreten hat, nicht in Verbindung mit der Lieferung erfolgen können, trägt sämtliche zusätzlichen Kosten der Besteller. Im Übrigen hat der Besteller für den Fall, dass er in Annahmeverzug gerät oder sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, der Firma RS Bauelemente entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu tragen. In diesem Falle geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, so ist die Firma RS Bauelemente berechtigt, nach Satzung einer angemessenen Nachfrist zur Annahme unter Androhung der nachfolgenden Maßnahmen und nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern. Im Fall der Geltendmachung von Schadensersatz ist die Firma RS Bauelemente berechtigt, als Entschädigung ohne Nachweis eines konkreten Schadens 35% vom Kaufpreis zu fordern. Der Nachweis eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt; ebenso kann der Besteller einen tatsächlich geringeren Schaden nachweisen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Schutzvorrichtungen werden nur entsprechend bestätigter Vereinbarung mitgeliefert.
III. Zahlungsbedingungen
1. Lieferungen, Montageeinsätze im Wert bis zu EUR 100,00 berechtigen die Firma RS Bauelemente zur Barzahlung oder Vorauskasse durch den Besteller. Zahlungen über dem Wert von EUR 100,00 sind durch Überweisung zu leisten. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht angenommen.
2. Wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag sofort rein netto zahlbar.
3. Alle Forderungen der Firma RS Bauelemente - auch solche aus anderen Verträgen mit dem Kunden - werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig. Geben begründete und erhebliche Zweifel Anlass an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, ist die Firma RS Bauelemente berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen einer Woche geleistet wird ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche bleiben unberührt.
4. Im Fall einer vereinbarten Ratenzahlung wird der Restkaufpreis bei Zahlungsverzug ohne Rücksicht sofort fällig, wenn der Besteller mit einer Rate in Verzug gerät. Die Firma RS Bauelemente ist berechtigt, vom Tage der Fälligkeit des Kaufpreises an Zinsen in Höhe von 8% über den jeweiligen Bundesbank- Diskontsatz auf den Rechnungsbetrag zu verlangen.
5. Aufrechnung ist mit rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht wird nur anerkannt, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.
6. Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung kann nur an die Firma RS Bauelemente erfolgen.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Firma RS Bauelemente verbleibt - unbeschadet des früheren Gefahrenübergangs - das Eigentum (Vorbehaltsware) an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Neuforderungen und bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Schecks sowie bis zur Entlassung aus allen Haftungen, die Firma RS Bauelemente für den Besteller übernommen hat. Bis dahin hat der Besteller den Liefergegenstand auf seine Kosten zugunsten der Firma RS Bauelemente gegen Feuer, Wasser, Bruch und sonstige Schäden zu versichern und diese der Firma RS Bauelemente auf Verlangen nachzuweisen. Auch hat er der Firma RS Bauelemente und ihren Beauftragten das Betreten des Einbauortes zu gestatten.
2. Wird der von der Firma RS Bauelemente gelieferte Gegenstand mit anderen Gegenständen verbunden und ist der gelieferte Gegenstand nicht als Hauptsache des neuen Gegenstandes anzusehen, so tritt der Besteller schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an der neuen Sache ab und verwahrt den Gegenstand mit kaufmännischer Sorgfalt für die Firma RS Bauelemente. Der Umfang der uns abgetretenen Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Gegenstände zum Rechungswert der anderen verwendeten Waren. Die hiernach für uns entstehenden Eigentumsbzw. Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
3. Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzug ist, berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch kurz Weiterveräußerung genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Stundet der Besteller seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen Bedingungen vorzubehalten unter denen sich die Firma RS Bauelemente das Eigentum bei Lieferung der Vorbehaltsware vorgehalten hat; jedoch ist der Besteller nichtverpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Andernfalls ist der Besteller zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an die Firma RS Bauelemente abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Vorbehaltsware. Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus entstehende Forderungen auf die Firma RS Bauelemente übergehen. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits hiermit einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an die Firma RS Bauelemente ab. Die Abtretung ist hiermit jeweils angenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Firma RS Bauelemente gehörenden Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zum Zwecke der Erfüllung des Veräußerungsgeschäftes. Die Abtretung soll vorläufig eine stille sein, d. h. den Abnehmern nicht mitgeteilt werden. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen bis auf weiteres ermächtigt; er ist aber nicht berechtigt, über Forderungen in anderer Weise, z.B. durch Abtretung, zu verfügen. Die Firma RS Bauelemente hat das Recht, die Ermächtigung zur Einbeziehung von Forderungen zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen. Die Firma RS Bauelemente nimmt hier von Abstand, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und der Firma RS Bauelemente keine Umstände bekannt werden, die der Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind. Auf Verlangen von der Firma RS Bauelemente hat der Besteller die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und die Firma RS Bauelemente die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Die Firma RS Bauelemente ist auch selbst zur Abtretungsanzeige an die Abnehmer berechtigt.
5. Soweit die Firma RS Bauelemente gegenüber Dritten eine Haftung für Verbindlichkeiten des Bestellers übernommen hat und daraus von dem Dritten in Anspruch genommen wird, tritt der Besteller an die Firma RS Bauelemente einen eventuellen Rückübereignungsanspruch bezüglich des dem Dritten übereigneten Sicherungsgutes sicherungshalber ab: Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20%, so ist die Firma RS Bauelemente auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
6. Wird der von der Firma RS Bauelemente gelieferte Gegenstand oder die daraus hergestellte oder die durch Verbindung neu entstandene Sache gepfändet oder beschlagnahmt, so hat der Besteller die Firma RS Bauelemente unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers soweit sie von dem Dritten Gegner der Widerspruchsklage nicht eingezogen werden kann und die Drittwiderspruchsklage berechtigter weise erhoben worden ist.
7. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Firma RS Bauelemente gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht zwingende Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden.
8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Firma RS Bauelemente berechtigt zur Rücknahme nach fruchtloser Mahnung und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller gestattet der Firma RS Bauelemente in diesem Fall die Wegnahme des Liefergegenstandes und zu diesem Zwecke das Betreten der Räumlichkeiten.
V. Gewährleistung
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Waren - auch wenn zuvor Muster übersandt worden waren - unverzüglich nach Eintreffen bei ihm auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 7 Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes am Bestimmungsort, oder, wenn der Mangel bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 7 Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich, fernschriftlich oder per e-mail eingegangen ist. Für Mängel der Lieferung haftet die Firma RS Bauelemente wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von der Firma RS Bauelemente nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb 6 Monaten von der Ablieferung an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Werkstoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit beeinträchtigt wurde; das gilt nicht bei einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Dem Besteller bleibt bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorbehalten, die Herabsetzung der Vergütung oder, nach seiner Wahl, die Rückgängigmachung des Vertrages von der Firma RS Bauelemente zu verlangen. Die Feststellung offensichtlicher Mängel muss die Firma RS Bauelemente unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Die Vornahme von Arbeiten am Liefergegenstand oder die Belieferung des Bestellers mit Teilen durch die Firma RS Bauelemente während der Gewährleistungsfrist stellt keine Anerkenntnis einer Gewährleistungsverpflichtung dar. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Behandlung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, gewaltsame Zerstörung, mangelhafte Bauarbeiten, fehlende bauliche Voraussetzungen, Frostschäden, ungeeigneter Baugrund, mechanische, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Generell ausgenommen aus der Gewährleistung sind Verschleißteile wie: Dichtungen und Fühler sämtlicher Art. Verzögert sich der Versand, die Montage ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
2. Etwa ersetzte Teile werden Eigentum der Firma RS Bauelemente.
3. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit der Firma RS Bauelemente zu gewähren.
4. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der Firma RS Bauelemente vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
5. Für alle sonstigen dem Besteller im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet die Firma RS Bauelemente nur bei Verschulden. Ziffer VI findet Anwendung. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wenn die Eigenschaftszusicherung den Besteller gegen das Risiko solcher Schäden absichern soll. Auch in diesem Fall haftet die Firma RS Bauelemente aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate, sie läuft maximal aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. 7. Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegenüber der Firma R&S Bauelemente dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von der Firma RS Bauelemente an Dritte abgetreten werden.
VI. Haftung für Nebenpflichten
1.Für Ansprüche auf Schadensersatz für schuldhafte Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. Verzug, mangelhafte Lieferung (mit Ausnahme von Ziffer V.4) positive Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen sowie von Beratungspflichten, unerlaubte Handlung, Produkthaftpflicht haftet die Firma RS Bauelemente im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten und nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie eine verschuldensunabhängige Haftung ausgeschlossen.
2. Im Fall der Haftung wegen grob fahrlässigen Verschuldens haftet die Firma RS Bauelemente nur für den typischen vorhersehbaren Schaden.
3. Die Haftungsregelung gem. Ziffer 1 und 2 gilt auch zugunsten der Mitarbeiter der Firma RS Bauelemente.
4. Sämtliche Schadensersatzansprüche gegen die Firma RS Bauelemente gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Gefahrenübergang auf den Kunden, wenn die Firma RS Bauelemente leicht fahrlässig gehandelt hat oder ohne Verschulden haftet. Im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen haben Vorrang.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist 26723 Emden. Es wird als Gerichtsstand Emden vereinbart. Der Besteller wird hiermit darüber unterrichtet, dass im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung anfallende Daten von der Firma RS Bauelemente in Dateien gespeichert und für die Zwecke der Geschäftsverbindung verarbeitet werden.
VIII. Salvatorische Klausel
Ist eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.